Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aussetzungszinsen: Festsetzung
• Führt ein Aussetzungsantrag dazu, dass im Hinblick auf die Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO für einen bestimmten Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden durften, sind damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben. – (§ 212 a BAO), (Abweisung)
(, 0076-0080)