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Dienstgeberbeitrag: Bemessung
• Die Bezüge eines zu 65% am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sind in die Beitragsgrundlage zur Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn, neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlungen, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft. – (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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