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SWK 6, 15. Februar 2000, Seite R 13

Dienstgeberbeitrag: Bemessung

Die Bezüge eines zu 65% am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sind in die Beitragsgrundlage zur Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn, neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlungen, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft. – (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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