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Künstler: Reise
• Der ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Zweck einer von einem bildenden Künstler unternommenen Reise ist an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen; bei einem bildnerischen Künstler, dessen Tätigkeit das Hervorbringen von Bildwerken im weitesten Sinne (auch Plastiken) zum Ziele hat, wird dabei die ausschließliche betriebliche Veranlassung der Reise insbesondere aus Arbeitsmaterialien in Form von Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen etc. abzuleiten sein. – (§ 4 EStG 1988), (Abweisung)
(, 0093)