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Vermögensverwaltung
• Hat eine Gesellschaft nur für den Wertverzehr und die Finanzierung des in Bestand gegebenen Wirtschaftsgutes aufzukommen, so bietet sich nicht das Bild eines Gewerbebetriebes; es liegt vielmehr eine Vermögensverwaltung vor. – (§ 188 BAO), (Abweisung)
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