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Nachversteuerung von Herstellungsaufwendungen bei Fruchtgenuss
(BMF) – § 28 Abs. 7 EStG ordnet durch den Ansatz besonderer Einkünfte eine Nachversteuerung von Herstellungsaufwendungen an, wenn ein Gebäude unter Lebenden übertragen wird und Herstellungsaufwendungen im Nachversteuerungszeitraum von fünfzehn Jahren vor der Übertragung begünstigt abgesetzt worden sind.
Gemäß § 119 Abs. 5 EStG ist eine Verrechnung von Herstellungsaufwendungen nach § 116 Abs. 5 EStG im Rahmen des § 28 Abs. 7 EStG einer Absetzung von Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen nach § 28 Abs. 3 EStG gleichzuhalten.
Nach den Ausführungen in der Eingabe sind von der Steuerpflichtigen, der am vermieteten Gebäude ein Fruchtgenussrecht eingeräumt worden war, aus Anlass eines Lifteinbaus steuerfreie Beträge gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 verrechnet worden. Auf den Fruchtgenuss soll nun verzichtet werden.
Der Verzicht kann zu einer Nachversteuerung gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 führen. Dies aus zwei – alternierenden – Gründen:
• Es könnte bei der Fruchtgenussberechtigten wirtschaftliches Eigentum am gesamten Gebäude vorliegen. In diesem Fall fällt das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude – aus steuerlicher Sicht als das Gebäude als solches – an die zivilrechtliche Eigentümerin zurück.
• Kann bei der Fruchtgenussberechtigten kein wirtschaftliches Eigentum am Gebäude selbst angenommen werden, müsste dennoch wirt...