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Berufung: mündliche Verhandlung
• Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0199, m. w. A.), ist dem Abgabepflichtigen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumt. Da auch kein Antrag nach § 284 Abs. 1 BAO gestellt wurde, war die belangte
S. R 108Behörde nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. – (§ 284 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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