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Verein: Leistungsbeziehung
• Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften (Vereinen) und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber fremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen; andernfalls liegen nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet sind. – (§ 39 Z 2 BAO), (Abweisung)
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