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Verordnung: Aufhebung
• Im Falle der Aufhebung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof ergibt sich auch nicht aus § 307 Abs. 2 BAO, dass die Verordnungsbestimmung weiterhin Anwendung finden dürfte. Die zeitlichen Wirkungen der Aufhebung der Verordnung ergeben sich aus Art. 139 Abs. 6 B-VG. – (§ 307 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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