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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 214
Artikel VI Änderung des Bankwesengesetzes
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 10 Z 4 lautet:
„4. festverzinsliche Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse amtlich notieren, festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die zum Handel an einem anderen geregelten Markt in Österreich oder in einem Mitgliedstaat (Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;"
EB: Berücksichtigt wurde der Ersatz des sonstigen Wertpapierhandels durch den dritten Markt im BörseG.
2. § 25 Abs. 10 Z 9 lit. a lautet:
„a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 21 InvFG 1993) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;"
EB: Die Änderung dient der Klarstellung im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis.
3. Dem § 107 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 25 Abs. 10 Z 4 und 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit in Kraft."