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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 200

Neu: Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften


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S. T 200NEU: STEUERLICHE SONDERREGELUNGEN FÜR DIE AUSGLIEDERUNG
VON AUFGABEN DER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
Fundstelle
Inhalt
§ 1
Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Für Zwecke der Umsatzsteuer gelten die Verhältnisse des Rechtsvorgängers weiter.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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