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Neu: Bundesfinanzierungsgesetz
Durch die Erweiterung des Aufgabenbereiches der Bundesfinanzierungsagentur in § 2 Abs. 4 wird deren Heranziehung durch den Bundesminister für Finanzen auch bei der Gewährung von Darlehen an die Länder (§ 15 F-VG 1948, BGBl. Nr. 45) und beim Abschluss von Währungstauschverträgen für diese gemäß § 65 c des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, ermöglicht. Dadurch können Vorteile an die Länder weitergegeben werden, sofern sie – auf freiwilliger Basis – derartige Darlehen oder Währungstauschverträge in Anspruch nehmen.