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Neu: Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Die Novellierungen im AVOG betreffen in erster Linie die „Zollbehörden" und/oder stehen mit den Änderungen der Verbrauchsteuergesetze in Zusammenhang (siehe dort die Wiedergabe des Allgemeinen Teils der Erläuterungen, der ausdrücklich das AVOG mit einbezieht). Darüber hinaus wird die Warenwertgrenze in § 14 a Abs. 3 Z 2 von 50.000 S auf 4.000 Euro umgestellt.
Aus finanzverwaltungs-organisatorischem Blickwinkel höchst bemerkenswert ist die Änderung des § 3 Abs. 3, wonach „der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen hat". Unter einem entfällt die Anlage zum AVOG per , sofern die Verordnung bis zu diesem Zeitpunkt ergangen ist.
Die Übergangsvorschrift nimmt auf den möglichen Zuständigkeitsübergang Bezug. Werden demnach bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die ...