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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 198
Neu: Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996
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NEU: GESUNDHEITS- UND SOZIALBEREICH-BEIHILFENGESETZ 1996 | |
Fundstelle | Inhalt |
neu (§ 2 Abs. 2) | Die bis befristete Einzelabrechnung der Vorsteuern für das Rettungswesen, den Krankentransport und für Blutspendeeinrichtungen wird bis verlängert. |
neu (§ 4) | Grundsätzlich finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beträge gemäß § 9 gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Hingegen gelten für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 bezüglich der Beziehungen zwischen den anspruchsberechtigten Vertragspartnern einerseits und den Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff. ASVG. |