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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 198

Neu: Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996


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NEU: GESUNDHEITS- UND SOZIALBEREICH-BEIHILFENGESETZ 1996
Fundstelle
Inhalt
neu (§ 2 Abs. 2)
Die bis befristete Einzelabrechnung der Vorsteuern für das Rettungswesen,
den Krankentransport und für Blutspendeeinrichtungen wird bis verlängert.
neu (§ 4)
Grundsätzlich finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß
§§ 1 bis 3 und die Beträge gemäß § 9 gelten als selbst zu berechnende Abgaben.
Hingegen gelten für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 bezüglich der Beziehungen
zwischen den anspruchsberechtigten Vertragspartnern einerseits und den Sozialversicherungsträgern,
Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß
die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff. ASVG.

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