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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 197
Bundesabgabenordnung (Artikel XII des Begutachtungsentwurfes)
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Bundesabgabenordnung (Artikel XII des Begutachtungsentwurfes) | |
Ziffer des Begutachtungs- entwurfes (Fundstelle) | Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf |
1 (§ 3 Abs. 2 lit. b) | Unverändert |
neu (§ 3 Abs. 2 lit. d) | Sprachliche Bereinigung ("Säumniszuschläge" anstelle von "Säumniszuschlag") |
S. T 1982 (§ 48 a Abs. 3 lit. c) | Unverändert |
3 (§ 57) | Unverändert |
neu (§ 71 Abs. 1) | Richtigstellung ("der Partei" anstelle von "des Abgabepflichtigen") |
4 (§ 71 Abs. 3) | Unverändert |
5 (§§ 117 und 118) | Unverändert |
6 (§ 131 Abs. 1) | Die Formulierung der ersten sechs Sätze i. S. d. Begutachtungsentwurfes bleibt unverändert; klargestellt wird lediglich, dass die Sätze ab "Für alle" zum zweiten Unterabsatz des Abs. 1 werden. |
7 (§ 133 Abs. 2) | Unverändert |
8 (§ 205) | Die Verzinsung beginnt nicht mit 1. April, sondern mit 1. Juli des Folgejahres des Entstehens des Abgabenanspruchs (Abs. 1). Weiters sind Anspruchszinsen (nur) für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen (Abs. 2). In Abs. 3 wird der zweite Satz dahin gehend umformuliert, dass Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig gelten. Außerdem werden diesem Absatz noch fo... |