Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 2000, Seite T 196
Neu: Kommunalsteuergesetz 1993
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fundstelle | Inhalt |
neu (§
2) | Der Dienstnehmerbegriff in § 2 wird wie folgt umschrieben: "§ 2. Dienstnehmer sind: a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. b) Personen, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden. c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden." |
neu (§ 5 Abs.
1) | Es wird ergänzend ausgeführt, dass im Falle des § 2 lit. b 90%
des Gestellungsentgeltes und im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. |
neu (§ 5 Abs. 2
lit. f) | Vortragende in der Erwachsenenbildung werden von der
Kommunalsteuer ausgenommen: "f) Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, die an Lehrende gewährt werden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bunde... |