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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 195
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (Artikel IX des Begutachtungsentwurfes)
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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
(Artikel IX des Begutachtungsentwurfes) | |
Ziffer des Begutachtungs- entwurfes (Fundstelle) | Änderung gegenüber dem
Begutachtungsentwurf |
1 (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 lit.
a) | Unverändert |
2 (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit.
b sublit. dd) | Im Zusammenhang mit der fahrleistungsabhängigen Maut wurden die sublit. dd abgeändert und eine sublit. ee
angefügt; die Bestimmungen lauten nunmehr wie folgt: "dd) ab bis zum Inkrafttreten einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996:........................... 8,5 Euro, mindestens 73 Euro, höchstens 340 Euro, bei Anhängern höchstens 272 Euro; ee) ab dem Inkrafttreten einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen 5,09 Euro, mindestens 43,60 Euro; - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen 5,45 Euro; - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen oder mehr 6,17 Euro, höchstens 246,80 Euro, bei Anhängern höchstens 197,44 Euro." 3 (§ 5 A... |