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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 195

Grunderwerbsteuergesetz 1997 (Artikel VIII des Begutachtungsentwurfes)


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Grunderwerbsteuergesetz 1997 (Artikel VIII des Begutachtungsentwurfes)
Ziffer des Begutachtungs-
entwurfes (Fundstelle)
Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf
1 (§ 6 Abs. 1)
Der Abs. 1 wird in eine lit. a und lit. b aufgegliedert; im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 (entgeltliche land- und forstwirtschaftliche Übergaben)
ist der (einfache) Einheitswert anzusetzen, im Übrigen das Dreifache. Der sonstige Inhalt ist unverändert.
2 (§ 6 Abs. 2)
Abs. 2 wird dahin gehend erweitert, dass im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 (siehe unmittelbar zuvor) der entsprechende Teilbetrag
des (einfachen) Einheitswertes anzusetzen ist.
3 (§ 6 Abs. 3)
Auch bei der Feststellung des besonderen Einheitswertes wird der Fall des § 4 Abs. 2 Z 2 aus dem dreifachen Ansatz ausgenommen.
4 (§ 18 Abs. 2c)
In-Kraft-Tretensregel - angepasst

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