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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 195

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (Artikel VII des Begutachtungsentwurfes)


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S. T 195Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
(Artikel VII des Begutachtungsentwurfes)

Ziffer des Begutachtungs-
entwurfes (Fundstelle)
Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf
1 (§ 8 Abs. 3)
In der lit. b wird klargestellt, dass die Stiftungsbesteuerung nur dann 5% beträgt, wenn die Stiftung nicht unter lit. a fällt
(und somit nur mit 2,5% der Zuwendungen besteuert wird). Eine neue lit. c räumt für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung
die Möglichkeit ein, zwischen der Besteuerung nach dem Steuersatz des § 8 Abs. 3 oder dem des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 zu wählen./td>
neu (§ 8 Abs. 4 lit. b)
Der 4%ige Steuersatz für Grundstückszuwendungen wird auf 3,5% reduziert.
2 (§ 15 Abs. 1 Z 19)
Unverändert
3 (§ 19 Abs. 2)
Unverändert
4 (§ 19 Abs. 3)
Unverändert
5 (§ 34 Abs. 1 Z 5)
In-Kraft-Tretensregel - angepasst

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