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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 195
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (Artikel VII des Begutachtungsentwurfes)
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Ziffer des Begutachtungs- entwurfes (Fundstelle) | Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf |
1 (§ 8 Abs. 3) | In der lit. b wird klargestellt, dass die Stiftungsbesteuerung nur dann 5% beträgt, wenn die Stiftung nicht unter lit. a fällt (und somit nur mit 2,5% der Zuwendungen besteuert wird). Eine neue lit. c räumt für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung die Möglichkeit ein, zwischen der Besteuerung nach dem Steuersatz des § 8 Abs. 3 oder dem des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 zu wählen./td> |
neu (§ 8 Abs. 4 lit. b) | Der 4%ige Steuersatz für Grundstückszuwendungen wird auf 3,5% reduziert. |
2 (§ 15 Abs. 1 Z 19) | Unverändert |
3 (§ 19 Abs. 2) | Unverändert |
4 (§ 19 Abs. 3) | Unverändert |
5 (§ 34 Abs. 1 Z 5) | In-Kraft-Tretensregel - angepasst |