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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 194
Neu: Bodenwertabgabegesetz
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Neu: Bodenwertabgabegesetz | |
Fundstelle | Inhalt |
neu (§ 3 Abs. 2 Z 1) | Die Z 1 entfällt, d. h. die Befreiung unbebauter Grundstücke i n Form eines "Einheitswertsockels" von 200.000 S wird aufgehoben. Gemeinsam mit den anderen Änderungen des Bodenwertabgabegesetzes und der neu gefassten Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG 1955 (siehe oben) wird eine effektive Besteuerung von in Bauland umgewidmetem, jedoch nicht als Bauland genutztem Grund und Boden erreicht. |
neu (§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. d) | Die lit. d entfällt; damit löst auch eine tatsächliche Nutzung eines unbebauten Grundstückes für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft nach erfolgter Umwidmung (in Bauland) eine Bodenwertabgabepflicht aus. |
neu (§ 4 Abs. 1 und 2) | Abs. 2 entfällt; an Stelle des Freibetrages von 200.000 S in § 3 Abs. 2 Z 1 wird in § 4 Abs. 1 eine Freigrenze von 100 Euro Steuerschuld normiert. Im Effekt fällt daher bis zu einem Einheitswert von 137.600 S keine Steuer an; darüber hinaus erfolgt eine volle Besteuerung im Ausmaß von 1%. |