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GrESt: Erwerbsvorgang
• Ist aus einer getroffenen Vereinbarung lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung einer Person am Veräußerungserlös einer Liegenschaft abzuleiten, nicht aber irgendein Einwirkungsrecht dahin, ob der Vertragspartner die Liegenschaft in der Folge überhaupt veräußert bzw. an wen, liegt kein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand vor. – (§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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