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Bescheid: Begründung
• Mit der Zustellung der Bescheidbegründung ist der Bescheid zwar noch nicht erlassen; aus der Bescheidbegründung ersieht die Partei aber bereits, dass das Finanzamt von seiner im Ermessen S. R 83liegenden Befugnis auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch macht und in welcher Weise es die Entscheidung trifft. Ein nach Zustellung der Begründung zur Berufungsvorentscheidung gestellter Vorlageantrag beeinträchtigt nicht die Entscheidungsbefugnis des Finanzamtes und verhindert auch nicht, dass sich der Berufungswerber mit dem – in der Begründung erläuterten – Inhalt der Entscheidung auseinander setzt. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung gelangt der Verwaltungsgerichtshof daher zu der Auffassung, dass ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam ist. – (§ 276 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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