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Wiedereinsetzung: Mängelbehebung
• Aus dem durch BGBl. I Nr. 28/1999 eingeführten § 309 a BAO ergibt sich nicht, dass die Behörde nach Abs. 2 dieser Bestimmung einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen hätte, wenn der Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen enthält, mit denen der Art nach den in Abs. 1 der Bestimmung angeführten Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages entsprochen wird. – (§ 309 a BAO), (Abweisung)
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