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Angehörige: Fremdvergleich
• Ein Vertrag zwischen nahen Verwandten hat dem Fremdvergleich standzuhalten; dies insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Publizität, Klarheit und Eindeutigkeit des Vertragsinhaltes. – (§ 22 BAO), (Abweisung)
(, 0037)