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Nicht abzugsfähige Aufwendungen
• Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, stellen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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