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Postsparkassenamt: Kommunalsteuer
• Bei Beurteilung der Frage, ob das Postsparkassenamt als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen ist, ist die gesetzliche Definition des § 2 Abs. 1 KStG 1988 entscheidend; danach ist ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die – neben anderen Voraussetzungen – ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht dient. Grundvoraussetzung für die Beurteilung einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art ist somit, dass sie eine (privatwirtschaftliche) Tätigkeit ausübt, die „Tätigkeit" des Postsparkassenamtes beschränkt sich jedoch nach § 7 Abs. 2 Postsparkassengesetz 1969 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung auf die Funktion einer dem Bundesminister für Finanzen unterstehenden Dienststelle, somit einer dienstrechtlich maßgebenden Organisationseinheit von bei der Postsparkasse tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten des Bundes. Bei diesen gesetzlich normierten Gegebenheiten kann aber nicht davon gesprochen werden, dass das Postsparkassenamt der Postsparkasse Bedienstete „zuweist", zumal die belangte...