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Ausschüttung Kapitalgesellschaft
• Aus der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages – der zur Ausschüttung gelangende Reingewinn ist im Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen zu verteilen – kann nicht der Schluss gezogen werden, der jeweilige Bilanzgewinn sei stets zur Gänze an die Gesellschafter auszuschütten. – (§ 7 KStG), (Abweisung)
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