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Teilaufhebung der Lehrbeauftragten-Verordnung durch den VfGH
Typisierende Betrachtungsweise ist unzulässig
Mit Erkenntnis vom hat der Verfassungsgerichtshof die Worte „Fachhochschulen" sowie „oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, BGBl. II Nr. 287/1997 („Lehrbeauftragten-Verordnung"), mit sofortiger Wirkung als gesetzwidrig aufgehoben. Damit gilt diese Verordnung nur mehr für Lehrbeauftragte an Universitäten, Hochschulen und pädagogischen Akademien, während für Lehrbeauftragte an anderen ähnlichen Bildungseinrichtungen, insbesondere Fachhochschulen, im Einzelfall aufgrund der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des Lehrauftrags zu prüfen ist, ob ein Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Das Ergebnis der Beurteilung ist nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Umsatzsteuer, die Sozialversicherungspflicht und sonstige Lohnnebenkosten von Bedeutung.
1. Der Einleitungsbeschluss zum Verordnungsprüfungsverfahren
Wie bereits berichtet, hatte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom anlässlich der Beschwerde eines Fachhochschul-Lehrbeauftragten gegen einen Bescheid, mit dem ein Lohnsteuerrückzahlungsa...