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Liebhaberei bei Sanierungsmodell
Liebhaberei bei Sanierungsmodell (§ 2 EStG)
Eine Miteigentümergemeinschaft hat 1987 eine Liegenschaft in einem Wiener Nobelbezirk angeschafft, um diese unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln zu sanieren. Eine Betriebsprüfung hat die Miteigentümergemeinschaft infolge Zuordnung bestimmter Wohnungen als „Quasi-Wohnungseigentümergemeinschaft" angesehen und entsprechend der damaligen Verwaltungspraxis Liebhaberei unterstellt, da der Gesamtüberschuss erst in 29 Jahren erzielt werden kann. In der 1994 eingereichten VwGH-Beschwerde wurde nachgewiesen, dass infolge der Förderung ein Gesamtüberschuss bereits nach 24 Jahren vorliegen wird. Der VwGH hat nach 6 Jahren sehr kurz entschieden, dass infolge der Nutzungsvereinbarungen von „Quasi-Wohnungseigentum" auszugehen ist und dass daher der Zeitraum von 24 Jahren zu lang ist ().