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Verfahren: Säumniszuschlag
• Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer handelt es sich um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit; gemäß § 210 Abs. 4 BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu, erfolgt die Zahlung erst nach Fälligkeit, ist grundsätzlich ein Säumniszuschlag verwirkt. – (§ 217 BAO), (Abweisung)
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