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Sicherstellungsauftrag
• Der Sicherstellungsauftrag setzt eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus; diese liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint, nicht erforderlich sind hingegen vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen. – (§ 232 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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