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DBA mit Japan
• Ist in jenem Veranlagungsjahr, in welchem die positiven japanischen Einkünfte in das in Österreich zu erfassende Einkommen einfließen, aufgrund von negativen Einkünften oder von anderen einkommensmindernden Positionen das Einkommen so niedrig, dass sich keine österreichische Steuer errechnet, so unterliegen die japanischen Einkünfte keiner österreichischen Besteuerung und kann eine Anrechnung nicht Platz greifen; ist die Steuerbelastung in Österreich null, kann keine Anrechnung erfolgen (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3, 289), und zwar auch nicht in den Folgejahren. – (Art. 19 Abs. 2 DBA-Japan), (Abweisung)
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