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Sanierungsmaßnahmen
• Wenn bei verschiedenen Gläubigern zu verschiedenen Zeitpunkten verschieden hohe Nachlässe im Gesamtausmaß von ca. 19% der Gesamtverbindlichkeiten erzielt werden, kann von einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme nur dann gesprochen werden, wenn den Nachlässen ein einheitliches Sanierungskonzept zugrunde liegt. – (§ 36 EStG 1988), (Abweisung)
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