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SWK 10, 1. April 2000, Seite R 30
Werbungskosten: Wecker
• Die Aufwendungen für einen Wecker stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn „keine private Veranlassung besteht, in der Freizeit einen Wecker zu stellen". – (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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