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Keine Änderung der Preisgleitungsvereinbarung durch Zahlung von Abschlagsrechnungen
bauaktuell 2022/13
1. Bei öffentlichen Ausschreibungen sind die Erklärungen der Auftraggeberin und jene der Bieter objektiv auszulegen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
2. Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich jedoch nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts; derartige Abschlagszahlungen sind nur ein Akonto bzw ein Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt.
3. Zahlungen von Abschlagsrechnungen und deren vorgängige Prüfung können bei objektiver Beurteilung der Sache konkret nicht vernünf...