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SWK 10, 1. April 2000, Seite R 29

Getränkesteuer: Steuererklärung

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für ein Rumpfjahr kann nach § 5 Abs. 1 Wiener Getränkesteuerverordnung nur dann gegeben sein, wenn eine endgültige Beendigung der Betriebsführung vorliegt; in diesem Fall ist an Stelle der „Jahressteuererklärung" im Februar des folgenden Jahres eine Steuererklärung für das Rumpfjahr zeitlich näher der Beendigung der Betriebsführung einzureichen, dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass bei vorübergehender Stilllegung des Betriebes eine Erklärungspflicht für das gesamte Rumpfjahr und im Falle der Betriebsfortführung dann auch eine weitere „Jahressteuererklärungspflicht" besteht. – (§ 5 Abs. 1 Wiener Getränkesteuerverordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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