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Rückwirkende Rechtsgeschäfte
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zu Gunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen. – (§ 4 BAO), (Abweisung)
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