Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Scheingeschäft
• Die Behörde darf von einem Scheingeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 BAO ausgehen, wenn der Abgabepflichtige sich weigert, in diesem Zusammenhang erforderliche Unterlagen vorzulegen. – (§ 23 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
()