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Laufende Buchführung
• Die nachträgliche Erfassung von Beständen, Forderungen und Außenständen zum Bilanzstichtag erfüllt nicht die Voraussetzung für eine laufende Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. – (§ 4 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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