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SWK 10, 1. April 2000, Seite S 325

Anbringen via Internet unzulässig

Hinkt die Verwaltung der technischen Entwicklung hinterher?

Maximilian Rombold

Kein anderes Medium hat in letzter Zeit so an Bedeutung gewonnen wie das Internet. Es verwundert daher nicht, wenn auch Abgabepflichtige Anbringen an die Finanzämter über dieses Medium einreichen. Wie ist ein solcher Sachverhalt rechtlich zu beurteilen? Gemäß § 86 a BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Die auf Grund der §§ 86 a, 90 a und 97 Abs. 3 BAO ergangene Verordnung BGBl. II Nr. 71/1998 regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86 a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90 a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. Gemäß § 1 Abs. 2 der VO ist die automationsunterstützte Datenübertragung derzeit nur zulässig für

1. die Akteneinsicht gemäß § 90 a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbr...

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