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Eingabengebühr: Erhebung
•Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes. – (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG), (Abweisung)
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