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SWK 15, 20. Mai 2000, Seite R 51

Verfahren: Fristverlängerung

Einem Antrag auf Verlängerung der gemäß § 275 BAO gesetzten Frist kommt keine fristhemmende Wirkung zu. – (§ 275 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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