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SWK 15, 20. Mai 2000, Seite R 51

Haftung: Voraussetzung

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung, Haftungsvoraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabe; aus der Konkurseröffnung ergibt sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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