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Haftung: Voraussetzung
•Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung, Haftungsvoraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabe; aus der Konkurseröffnung ergibt sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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