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SWK 15, 20. Mai 2000, Seite W 55

Zur Verjährung von Steuerberatungshonoraransprüchen

Wann beginnt der Fristenlauf und wie kann der Verjährungseintritt verhindert werden?

Johann Schilchegger

Steuerberatungshonoraransprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Es stellt sich allerdings die Frage, wann der Fristenlauf beginnt, wie man den Verjährungseintritt verhindern oder hinauszögern kann und welchen Einfluss die übliche Praxis der Rückstellungsbildung für Beratungshonorare auf den Verjährungsfristenlauf hat.

1. Allgemeines

Gemäß § 10 Abs. 3 der Autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder richtet sich die Verjährung nach § 1486 ABGB und beginnt folglich mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen. Dabei handelt es sich um eine rein deklaratorische Feststellung zu allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ohne jeglichen konstitutiven oder derogatorischen Charakter. Mit In-Kraft-Treten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes wurde im Übrigen den AHR die gesetzliche Grundlage als „Honorarempfehlung" entzogen. Die mehrfachen Verweise der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder) auf die AHR betreffen ausdrücklich nur die „Höhe" des Honorars, nicht aber auch deren Fälligkeit und/oder Verjährung, sodass m. E. auch keine den Klienten in irgendeiner Weise bindenden, stillschweigenden Vereinbarungen i. S. d. § ...

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