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Entscheidungen des VfGH zum Vergaberecht im Jahr 1999
Grundlegende Änderungen des Rechtsschutzes im Vergaberecht
Durch die Zersplitterung des Vergaberechtes in Österreich (ein Bundesvergabegesetz und neun Landesvergabegesetze) gibt es auch kein gemeinsames österreichisches Höchstgericht. Die einzige österreichische Klammer ist der Verfassungsgerichtshof, der beim verwaltungsbehördlichen Rechtsschutz immer angerufen werden kann. Wenn der VfGH auch nur bei verfassungswidrigen Verstößen zuständig ist, so hat doch die Judikatur des VfGH seit 1995 das österreichische Vergaberecht entscheidend geprägt. In der Folge sollen die wichtigsten VfGH-Entscheidungen des Jahres 1999 besprochen werden:
1) u. a.: Der Wr. Vergabekontrollsenat ist kein unabhängiges und unparteiisches Tribunal wegen personeller Verquickung zwischen Vergabekontrollsenat und Dienststellen des Wiener Magistrats, die Auftragsvergaben mit entscheiden können. Der VKS hätte die Frage, ob der Widerruf einer Ausschreibung auf Grund der Rechtsmittelrichtlinie bekämpfbar sein muss, dem EuGH vorlegen müssen. Eine richtlinienwidrige Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten (wie z. B. eine die Zuständigkeit des VKS ausschließende Regelung der §§ 99 und 101 Wr. LVergG) ist von derS. W 53Nachprüfungsinstanz nicht zu beacht...