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Kostenersatz bei Säumnisbeschwerden
VwGH hat „Spesenrittern" einen Riegel vorgeschoben
Rombold und Bichler kritisieren in ihren Beiträgen in der SWKvöllig zu Recht die Ausführungen von Halm, wonach im Berufungsverfahren ein Devolutionsantrag nach § 311 BAO zulässig sei, und verweisen auf die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG i. V. m. Art. 132 B-VG. Rombold stellt in weiterer Folge dar, dass Säumnisbeschwerden zum „Geschäft" werden können; dann nämlich, wenn die Säumigkeit der Behörde beispielsweise hinsichtlichS. S 428zwölf gleichzeitig erlassener Bescheide vorliege und entsprechend viele Säumnisbeschwerden eingebracht würden, stehe der Kostenersatzauch zwölfmal zu. Einer derartigen Vorgangsweise von „Spesenrittern" hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits vor längerer Zeit einen Riegel vorgeschoben.
So führt der Gerichtshof etwa in seinem grundlegenden Beschluss vom , 92/14/0102, unter Verweis auf ältere Judikatur aus, dass „für die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand die Notwendigkeit des Schriftsatzes zur Rechtsdurchsetzung maßgeblich ist. ... Grundsätzlich wird das Aufwand(Kosten)ersatzrecht von dem der Prozeßökonomie innewohnenden Prinzip der Sparsamkeit beherrscht. Es soll daher Kostenersatz nur für zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung notwendige Prozeßhand...