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Vorliegen einer typischen oder atypischen stillen Beteiligung
Das BMF bestätigt die Auffassung, dass nach Lehre und Rechtsprechung eine Beteiligung am Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter nach § 335 HGB einkommensteuerrechtlich dann als atypische stille Beteiligung und damit als Mitunternehmerbeteiligung gilt, wenn der stille Gesellschafter sowohl an den stillen Reserven als auch am Firmenwert des Handelsgewerbes beteiligt ist (z. B. ) und das Handelsgewerbe steuerlich einen Betrieb im Rahmen des betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 darstellt. Beschränkt sich die Beteiligung des stillen Gesellschafters gesellschaftsvertraglich auf die stillen Reserven des Vermögens oder bestimmter Vermögensteile, ist eine typische stille Beteiligung gegeben. (