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Nochmals: Die Entscheidungspflicht der Finanzbehörde
Zum Beitrag von Halm in SWK-Heft 9/2000, Seite S 313 f. schreibt uns Mag. Christian Doktor von der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
„Zu Halms Artikel (SWK-Heft 9/2000, Seite S 313) in dem er sich mit der Entscheidungspflicht der Finanzbehörde auseinandersetzte und kritisch zur vermeintlichen Rechtslage Stellung bezog, haben Rombold (SWK-Heft 12/2000) und Bichler (SWK-Heft 13/2000, Seite S 398) ohnehin schon überzeugend dargelegt, dass Halm die Rechtslage verkennt und die Frist, innerhalb derer die Behörde entscheiden muss, um nicht eine Säumnisbeschwerde zu riskieren, lediglich sechs Monate beträgt.
Was Halms uneingeschränktes Vertrauen in die Technik anlangt, erscheint es schon höchst fraglich, ob 'die modernen Hilfsmittel der Bürotechnik' eine 'höhere Bearbeitungsgeschwindigkeit schaffen', wie Halm behauptet. Zudem vernachlässigt Halm völlig, dass die Anzahl der Rechtsmittel ebenso kontinuierlich steigt wie die Komplexität S. T 78und Anzahl der anzuwendenden Normen, wohingegen die Anzahl der bearbeitenden Beamten stetig abnimmt (siehe dazu auch die Ausführungen von Rombold). Das 'Rationalisierungspotenzial' das Halm hier reichlich diffus ortet, ist also einerseits überhaupt ...