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Steuerfreier Betrag
•Wenn es auch zutrifft, dass der Gesetzgeber die Begünstigung des § 28 Abs. 5 EStG normiert hat, damit entsprechende Geldmittel zur Erhaltung und Verbesserung des Objektes ungeschmälert zur Verfügung stehen, ändert dies jedoch nichts daran, dass die Bildung eines steuerfreien Betrages im Sinne des § 28 Abs. 5 leg. cit. an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, die in dieser Gesetzesstelle näher definiert werden. Werden diese Voraussetzungen – wie etwa das Vorliegen einer Verrechnungspflicht nach mietrechtlichen Vorschriften – nicht erfüllt, so kann ein entsprechender steuerfreier Betrag nicht gebildet werden. – (§ 28 Abs. 5 EStG 1988), (Abweisung)
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