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Familienbeihilfe: Anspruch
•Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe durch § 6 Abs. 5 FLAG nur eingeräumt ist, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch zusteht. – (§ 6 Abs. 5 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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